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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1996, vertreten durch MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 55/5, als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch Mag. Philipp Sebesta, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021, W107 2190522-2/47E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber bringt in seinem Antrag eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK sowie des 6. und 13. ZPEMRK vor. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 4. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140262.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022