RS Vwgh 2022/1/7 Ra 2021/20/0458

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Veröffentlicht am 07.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §59 Abs4
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0532 B 24. Mai 2018 RS 1 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Gegen den (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüßt; der voraussichtliche errechnete Entlassungszeitpunkt ist mit 20. März 2021 datiert. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Somit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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