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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §59 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0532 B 24. Mai 2018 RS 1 (hier nur der dritte Satz)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Gegen den (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüßt; der voraussichtliche errechnete Entlassungszeitpunkt ist mit 20. März 2021 datiert. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Somit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022