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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §59 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, geboren 2000, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021, W147 2221122-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber der ihm früher zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Erhebung einer Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Die dagegen erhobene Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Revisionswerber brachte - allerdings ohne nähere Begründung - vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch Abschiebung in sein Heimatland stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der dieses Gericht treffenden Verpflichtung (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 20.4.2017, Ra 2017/19/0113) vor Vorlage der Revision nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden, sodass nunmehr der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Aus den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis und in der Revision ergibt sich, dass der Revisionswerber in Österreich straffällig geworden ist und sich derzeit in Strafhaft befindet.
6 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
7 Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, weshalb der vorliegende Antrag abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/20/0373, mwN).
8 Auf § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 7. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022