TE Vwgh Beschluss 2022/1/12 Ra 2021/19/0332

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Veröffentlicht am 12.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1989, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2021, W122 2120158-2/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, den ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 18. April 2019, L519 2120158-1/19E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 12. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190332.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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