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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9Rechtssatz
Mangels bestehender Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem die Revisionslegitimation fehlt (vgl. sinngemäß VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). (Hier wurde die Revision von einem nicht rechtswirksam als Kollisionskurator einer Stiftung bestellten Rechtsanwalt im Namen dieser Stiftung erhoben.)Mangels bestehender Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem die Revisionslegitimation fehlt vergleiche sinngemäß VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN). (Hier wurde die Revision von einem nicht rechtswirksam als Kollisionskurator einer Stiftung bestellten Rechtsanwalt im Namen dieser Stiftung erhoben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010018.J02Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022