TE Vwgh Beschluss 2022/1/18 Ra 2021/19/0380

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Veröffentlicht am 18.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1975), vertreten durch Mag. Maria Troger in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/33, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2021, Zl. W153 2245320-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des aus Georgien stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend bringt der Revisionswerber vor, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit in Folge willkürliche Gewalt bedeuten würde.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

6        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 18. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190380.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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