Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 9. August 2021 RS 1 (hier Zurückweisung von Anträgen im Disziplinarverfahren nach dem RStDG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).Nichtstattgebung - Einleitung der Disziplinaruntersuchung nach dem RStDG - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022