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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Z, geboren 1972, 2. der K, geboren 2003, und 3. des K, geboren 2006, alle vertreten durch Dr. Guido Donath, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. September 2021, 1. LVwG-2021/47/1654-4, 2. LVwG-2021/47/1655-4 und 3. LVwG-2021/47/1656-4, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Erstanträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen.
2 Eine solche Entscheidung bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition der revisionswerbenden Parteien (vgl. etwa VwGH 22.11.2021, Ra 2021/22/0135).
3 Die revisionswerbenden Parteien räumen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, dass das angefochtene Erkenntnis keinem Vollzug zugänglich sei, sie bringen aber vor, dass das Erkenntnis „eine Umsetzung in die Wirklichkeit“ zulasse und „erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen die Revisionswerber“ entfalte. In welcher Weise dies bei der angefochtenen Entscheidung der Fall sei, wird in dem nicht näher substantiierten Vorbringen aber nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb - wie von den revisionswerbenden Parteien behauptet - ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „die Rechtsschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt“ wäre. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
4 Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit abzuweisen.
Wien,am 20. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220209.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022