RS Vwgh 2022/1/21 Ra 2022/08/0015

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Veröffentlicht am 21.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §14b Abs3
VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/08/0119 B 23. September 2021 RS 1 (hier Feststellung der Versicherungspflicht nach § 14b Abs. 3 GSVG und Vorschreibung von Beiträgen)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG - Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080015.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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