TE Vwgh Beschluss 2022/1/21 Ra 2022/08/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §14b Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. E, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021, L501 2229877-1/9E, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach § 14b Abs. 3 GSVG und Vorschreibung von Beiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 15. Jänner 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, fest, dass der Antragsteller seit 1. Oktober 2016 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.), und sprach aus, dass er zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen (von 1.10.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von € 71,29, von 1.1.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von € 71,87, von 1.1.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 73,44 und von 1.1.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 75,11) verpflichtet sei (Spruchpunkt 2.). Mit Erkenntnis vom 30. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ab. In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision begehrt dieser die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder (zwingende) öffentliche Interessen noch Nachteile Dritter entgegenstünden. Der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung bringe jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich, weil die Bezahlung der rückständigen Beiträge durch die für ihn „ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage“ eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Belege seiner Einkommensverhältnisse lege er bei.

2        Tatsächlich liegen dem Antrag keine derartigen Belege bei.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, AW 2010/08/0003).

5        Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht.

6        Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Wien, am 21. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080015.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten