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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. An, geboren 1966, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021, Zl. W255 2242138-1/4E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien, Schönbrunner Straße), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Verlust des Anspruches des Revisionswerbers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 26. Jänner 2021 bis 2. Februar 2021 ausgesprochen wurde, mag einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sein, weil darauf aufbauend dem Revisionswerber die Rückzahlung der für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Notstandshilfe (nach dem Antragsvorbringen ein Betrag von EUR 313,60) vorgeschrieben werden könnte.
4 Allerdings wird der vorliegende Antrag, der - ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers - lediglich vorbringt, die Belastung durch eine Rückzahlung treffe den Revisionswerber „einschneidend in [seiner] Existenzgrundlage“, dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
5 Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 21. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080013.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022