TE Vwgh Beschluss 2022/1/21 Ra 2022/08/0008

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Veröffentlicht am 21.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1993, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021, Zl. W218 2246068-1/10E, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Tulln), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3        Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Verlust des Anspruches des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 9. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 ausgesprochen wurde, mag einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sein, weil darauf aufbauend dem Revisionswerber die Rückzahlung des für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Arbeitslosengeldes vorgeschrieben werden könnte.

4        Allerdings wird der vorliegende Antrag, der - ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers - lediglich vorbringt, der Revisionswerber befinde sich in einem „jugendlichen Alter“ und sei „Minimalverdiener“, weshalb ihn die Rückzahlung schwer belasten würde, dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.

5        Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 21. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080008.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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