RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §364c
ABGB §509
EStG 1988 §29 Z3

Rechtssatz

Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter (insbesondere für bebaute Liegenschaften) hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist der Verkehrswert beider Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Dies gilt etwa auch dann, wenn ein Veräußerungserlös auf mehrere - nur zum Teil von Befreiungsbestimmungen betroffene - Liegenschaften erfolgen soll ("Methode des Sachwertverhältnisses"; vgl. VwGH 7.9.1990, 86/14/0084; 4.6.2003, 99/13/0238; 19.12.2013, 2012/15/0033; 16.9.2015, Ro 2014/13/0008, mwN). In dieser Weise ist (an sich) auch in dem Fall vorzugehen, in dem ein einheitliches Entgelt den Verzicht auf zwei (steuerlich unterschiedlich zu behandelnde) Rechte betrifft. (hier: Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L05

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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