RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2020/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020018.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten