TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Ra 2022/21/0020

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1991, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das das am 29. Dezember 2021 mündlich verkündete und mit 18. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W285 2247859-2/15E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, am 29. Dezember mündlich verkündeten und mit 18. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Anhaltung in der Schubhaft als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 21. Jänner 2022 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

3        Bei der Begründung des Aufschiebungsbegehrens mit der Gefährdung der Revisionswerberin im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria wird außer Acht gelassen, dass das vorliegend in Revision gezogene Erkenntnis lediglich die Schubhaft zum Gegenstand hat und nur insoweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen kann. Eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Abschiebung ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter - unverhältnismäßiger - Nachteil wird nicht ins Treffen geführt.

4        Der gegenständliche Antrag erweist sich daher als unbegründet, weshalb ihm keine Folge zu geben war.

Wien, am 25. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210020.L00

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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