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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1984, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 4020 Linz, Museumstraße 31a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Oktober 2021, LVwG-751457/17/MZ/NIF, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentlich Revision eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/07/0063).
5 Der Revisionswerber legt in keiner Weise dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220252.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022