Index
E1PNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 2004, vertreten durch Mag. Friedrich Filzmaier als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021, L506 22397-1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag eine Stellungnahme abgegeben, in der es darauf hinwies, dass der Revisionswerber seit 8. Oktober 2021 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet habe. Er habe sich dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe somit ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne eines geordneten Fremdenwesens entgegen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Beim Revisionswerber handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat - gestützt auf die erlassene Rückkehrentscheidung - nur unter strengen, unionsrechtlich determinierten Voraussetzungen (vgl. etwa EuGH 14.1.2021, C-441/19) durchgeführt werden darf. Ob diese Vorgaben fallbezogen erfüllt wurden, ist Prüfgegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens. Die privaten Interessen des minderjährigen Revisionswerbers, nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen abgeschoben zu werden, ist unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (Art. 24 GRC) sehr hoch und werden durch die vom BFA aufgezeigten gegenteiligen öffentlichen Interessen nicht aufgewogen.
5 Dem Antrag war deshalb stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180349.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022