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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 2002, vertreten durch MMag. Reinhard Uhl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kupferschmiedgasse 2, Top 14-15, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Erich Gemeiner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2021, W212 2245735-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2021, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen, Rumänien für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, sowie die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und ihre Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Die Revisionswerberin brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 25. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180347.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022