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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl. VwGH 6.8.2021, Ra 2021/02/0121, VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234). Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden.Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden vergleiche VwGH 6.8.2021, Ra 2021/02/0121, VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234). Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020141.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022