RS Vwgh 2022/1/28 Ra 2021/03/0283

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Veröffentlicht am 28.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1
VwGG §25a Abs4 Z1

Rechtssatz

Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Auf den Umstand, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit (nicht nur gesetzlich angedroht war, sondern) auch verhängt wurde, kommt es nicht an, zumal dies nach § 16 Abs. 1 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich immer vorgesehen ist und § 25a Abs. 4 VwGG auf eine verhängte (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht abstellt (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030283.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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