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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 3 (hier: § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020)Stammrechtssatz
Bei der iSd. § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 nicht vorgesehen. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).Bei der iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 nicht vorgesehen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030278.L01Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022