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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §69 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. B, geboren 1953, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021, W268 2226023-1/10E, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Aufhebung des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots stattgegeben und unter einem der Antrag auf Aufhebung gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.08.2014, Ra 2014/21/0037, VwGH 11.4.2016, Ra 2016/21/0108) keine Änderung der bisherigen Rechtsposition und sind daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Schon von daher ist der mit der Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der genannten Bestimmung nicht zielführend.
Wien, am 31. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210023.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022