RS Vwgh 2022/2/1 Ra 2019/05/0116

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
VVG §10 Abs2

Rechtssatz

Das Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben Objektes auf demselben Grundstück stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes vgl. VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011 oder auch VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050116.L05

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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