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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2Rechtssatz
Das Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben Objektes auf demselben Grundstück stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes vgl. VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011 oder auch VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050116.L05Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022