RS Vwgh 2022/2/1 Ra 2019/05/0116

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VVG §10 Abs2 idF 2012/I/050
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0037). Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0068, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050116.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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