TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/29 96/09/0207

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
B-VG Art140 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der G. Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. März 1995, Zl. 10/6702 B/17934/MÜ, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft vom 25. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen N gemäß "§ 4 Abs. 7 und § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der derzeit geltenden Fassung sowie unter Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 vom 29.11.1994, BGBl. Nr. 994/1994". Dafür war die Bestimmung des § 4 Abs. 7 leg. cit. (Bescheiderlassung mit der Zustellung am 3. April 1995) in der Fassung des BGBl. Nr. 450/1990 (somit vor der am 12. April 1995 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 257/1995) maßgebend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst unter der hg. Zahl 95/09/0140 protokolliert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 7. Mai 1996 in der vorliegenden Beschwerdesache gemäß Art. 140 Abs. 1 und 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1974 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, verfassungswidrig war.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zlen. G 1395/95-6, u.a. (insbesondere in Ansehung der vorliegenden Beschwerdesache Zl. G 151/96-3), wie folgt zu Recht erkannt:

"I. a) § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 war verfassungswidrig.

b) Diese Bestimmung ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

II. § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 257/1995 war bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet."

Angesichts dieser gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Beschwerdefall wirkenden Aufhebung der für den Versagungsgrund tragenden Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG in der in Rede stehenden Fassung ist der angefochtene Bescheid demnach inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG unter Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090207.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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