TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 G213/94, G214/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art49 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AlVG §1 Abs1 idF BGBl 817/1993
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den Umfang der Versicherungspflicht mangels aktueller Betroffenheit des antragstellenden Dienstgebers bzw Dienstnehmers angesichts des erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmung

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller, ein Kreditunternehmen in der Rechtsform einer Sparkassen AG (zu G213/94) und einer seiner Dienstnehmer (zu G214/94), begehren - gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG -, die am 1. Jänner 1995 in Kraft tretende Wortfolge "oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" in §1 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609, in der Fassung des BG BGBl. 817/1993 als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Die Antragsteller, ein Kreditunternehmen in der Rechtsform einer Sparkassen AG (zu G213/94) und einer seiner Dienstnehmer (zu G214/94), begehren - gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG -, die am 1. Jänner 1995 in Kraft tretende Wortfolge "oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" in §1 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. §1 AlVG umschreibt den Umfang der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Nach seinem Abs1 sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lita), bestimmte Lehrlinge (litb), Heimarbeiter (litc) und verschiedene andere Personengruppen (litd - j) arbeitslosenversichert,

"soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (sind) (§19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind". "soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (sind) (§19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind".

(Die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben.)

3. a) Zum Nachweis ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, sie sei Dienstgeberin von Dienstnehmern, die definitiv gestellt seien. Diese Dienstnehmer seien nach §5 Abs1 Z3 lita ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und auch von keiner Teilversicherung (§§7 f. ASVG) erfaßt; sie seien dementsprechend bislang nicht arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Für die definitiv gestellten Dienstnehmer bestünden arbeitsvertraglich Ansprüche auf Krankenvorsorge (durch die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Pension und Karenzurlaubsgeld sowie auf Unterstützung im Fall des Arbeitsplatzverlustes. Für den Dienstgeber bestehe eine "Gewährträgerhaftung" der Gemeinde Wien nach §92 Abs9 BWG und §2 Abs1 letzter Satz SparkassenG, die auch Dienstnehmeransprüche umfasse. Damit sei eine Sicherheit gegeben, die derjenigen entspreche, die Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft genießen.

Da durch die mit der Novelle BGBl. 817/1993 in §1 Abs1 AlVG eingefügte und von ihr bekämpfte Wortfolge die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dieser aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstnehmer bewirkt werde, habe sie ab 1. Jänner 1995 als Dienstgeberin insbesondere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Da durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, in §1 Abs1 AlVG eingefügte und von ihr bekämpfte Wortfolge die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dieser aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstnehmer bewirkt werde, habe sie ab 1. Jänner 1995 als Dienstgeberin insbesondere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

Diese Beitragspflicht sei nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung, sodaß das Gesetz in ihre Rechtssphäre (Eigentumsrecht) unmittelbar eingreife. Dieser Eingriff sei ab 1. Jänner 1995 auch "aktuell"; nach VfSlg. 10606/1985 (vgl. auch VfSlg. 12227/1989) müsse mit einer Antragstellung gemäß Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG nicht zugewartet werden, bis die Legisvakanz eines rechtwirksam erlassenen Gesetzes abgelaufen sei. Ein anderer zumutbarer Weg, um die Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder die Erwirkung eines Bescheides durch Setzung eines rechtswidrigen Verhaltens, nämlich die Nichtentrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, noch die Erwirkung eines Feststellungsbescheides (hier: gemäß §45 AlVG) einen solchen darstelle, zumal es fraglich sei, ob ein Feststellungsbescheid überhaupt erwirkt werden könne, weil infolge der Ausnahme der definitiven Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht nach dem ASVG es keinen zur Bescheiderlassung zuständigen Versicherungsträger geben dürfte. Diese Beitragspflicht sei nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung, sodaß das Gesetz in ihre Rechtssphäre (Eigentumsrecht) unmittelbar eingreife. Dieser Eingriff sei ab 1. Jänner 1995 auch "aktuell"; nach VfSlg. 10606/1985 vergleiche auch VfSlg. 12227/1989) müsse mit einer Antragstellung gemäß Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG nicht zugewartet werden, bis die Legisvakanz eines rechtwirksam erlassenen Gesetzes abgelaufen sei. Ein anderer zumutbarer Weg, um die Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder die Erwirkung eines Bescheides durch Setzung eines rechtswidrigen Verhaltens, nämlich die Nichtentrichtung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, noch die Erwirkung eines Feststellungsbescheides (hier: gemäß §45 AlVG) einen solchen darstelle, zumal es fraglich sei, ob ein Feststellungsbescheid überhaupt erwirkt werden könne, weil infolge der Ausnahme der definitiven Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht nach dem ASVG es keinen zur Bescheiderlassung zuständigen Versicherungsträger geben dürfte.

b) Der Antragsteller zu G214/94 bringt vor, er sei seit 1. Jänner 1970 definitiver Dienstnehmer der Antragstellerin zu G213/94 und aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage von der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG nicht erfaßt. Er habe aus seinem Dienstverhältnis heraus Ansprüche auf Krankenvorsorge und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Pension und Karenzurlaubsgeld sowie auf Unterstützung im Falle des Arbeitsplatzverlustes; seine Sicherheit entspreche damit derjenigen der Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

§1 Abs1 AlVG idF BGBl. 817/1993 greife insofern in sein Eigentumsrecht unmittelbar ein, als er ab 1. Jänner 1995 ex lege Versicherter iSd AlVG sei und alle Pflichten nach diesem Gesetz zu tragen, insbesondere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten habe, die monatlich von seinem Entgelt abgezogen würden. Er könne nicht verhindern, daß der Dienstgeber die Beiträge nach dem AlVG von dem ihm gebührenden Entgelt abziehe; in der - zudem im vorliegenden Fall äußerst zweifelhaften - Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid ( hier: gemäß §45 AlVG) zu erwirken, habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung keinen "zumutbaren Umweg" gesehen. §1 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, greife insofern in sein Eigentumsrecht unmittelbar ein, als er ab 1. Jänner 1995 ex lege Versicherter iSd AlVG sei und alle Pflichten nach diesem Gesetz zu tragen, insbesondere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten habe, die monatlich von seinem Entgelt abgezogen würden. Er könne nicht verhindern, daß der Dienstgeber die Beiträge nach dem AlVG von dem ihm gebührenden Entgelt abziehe; in der - zudem im vorliegenden Fall äußerst zweifelhaften - Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid ( hier: gemäß §45 AlVG) zu erwirken, habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung keinen "zumutbaren Umweg" gesehen.

Zur Frage der aktuellen Betroffenheit vertritt der Antragsteller dieselbe Auffassung wie die antragstellende Gesellschaft (vgl. I.3.a)). Zur Frage der aktuellen Betroffenheit vertritt der Antragsteller dieselbe Auffassung wie die antragstellende Gesellschaft vergleiche römisch eins.3.a)).

4. Beide Antragsteller behaupten mit näherer Begründung die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesstelle.

II. Die Anträge sind unzulässig: römisch zwei. Die Anträge sind unzulässig:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).

2. §1 Abs1 AlVG idF BGBl. 817/1993 tritt gemäß §79 Abs8 AlVG (ebenfalls idF des BG BGBl. 817/1993) mit 1. Jänner 1995 in Kraft. 2. §1 Abs1 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, tritt gemäß §79 Abs8 AlVG (ebenfalls in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 817 aus 1993,) mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof stimmt den Antragstellern zu, daß ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehört (vgl. VfSlg. 4049/1961, 10606/1985). Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG und kann Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein. Daß die Geltung eines Gesetzes nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich abhängig ist, ergibt sich unmittelbar aus Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG, der den Bundesgesetzgeber ermächtigt, den Beginn der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen zu bestimmen. Der Verfassungsgerichtshof stimmt den Antragstellern zu, daß ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehört vergleiche VfSlg. 4049/1961, 10606/1985). Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG und kann Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein. Daß die Geltung eines Gesetzes nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich abhängig ist, ergibt sich unmittelbar aus Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG, der den Bundesgesetzgeber ermächtigt, den Beginn der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen zu bestimmen.

Den Antragstellern ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie daraus (und aus den Entscheidungen VfSlg. 10606/1985 und 12227/1989) ableiten, daß ihnen schon deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung (2. August 1994) die Legitimation zustehe, das angefochtene Gesetz zu bekämpfen. Denn die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist eben - wie unter Pkt. II.1. dargelegt - noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß die angefochtene Gesetzesstelle nach dem eigenen Vorbringen der beiden Antragsteller ihnen gegenüber erst mit 1. Jänner 1995 Wirkungen entfaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber ebenso wie in dem mit VfSlg. 10606/1985 und anders als in dem mit VfSlg. 11402/1987 entschiedenen Fall nicht davon gesprochen werden, daß die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Regelung aktuell betroffen sind. Den Antragstellern ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie daraus (und aus den Entscheidungen VfSlg. 10606/1985 und 12227/1989) ableiten, daß ihnen schon deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung (2. August 1994) die Legitimation zustehe, das angefochtene Gesetz zu bekämpfen. Denn die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist eben - wie unter Pkt. römisch zwei.1. dargelegt - noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß die angefochtene Gesetzesstelle nach dem eigenen Vorbringen der beiden Antragsteller ihnen gegenüber erst mit 1. Jänner 1995 Wirkungen entfaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber ebenso wie in dem mit VfSlg. 10606/1985 und anders als in dem mit VfSlg. 11402/1987 entschiedenen Fall nicht davon gesprochen werden, daß die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Regelung aktuell betroffen sind.

3. Da es den Antragstellern sohin an der Legitimation iSd Art140 Abs1 B-VG mangelt, waren die Anträge gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Arbeitslosenversicherung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kundmachung Gesetz, Gesetz Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G213.1994

Dokumentnummer

JFT_10059073_94G00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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