RS Vfgh 2021/12/15 E3796/2020

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen zur Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte vor dem Hintergrund der Länderinformationen

Rechtssatz

Für den VfGH ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend geschilderten Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend detailliert auseinanderzusetzen - zu dem Schluss kommt, dass dessen Vorbringen unglaubwürdig sei.

Dazu kommt, dass sich das BVwG nicht mit den Länderberichten auseinandergesetzt hat, wenn es (alternativ) davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung nicht mehr aktuell und der Beschwerdeführer weder in einer Leitungsposition noch im Rahmen einer politisch exponierten Position tätig gewesen sei. Die Feststellungen des BVwG stehen in Konflikt mit den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten, wonach "auch eine [...] ACCORD-Anfragebeantwortung" zeige, dass "eine Zusammenarbeit mit ausländischen Firmen, vor allem mit den amerikanischen Streitkräften, äußerst riskant sei". In den vorgelegten Gerichtsakten ist zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (März 2019) und die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender (August 2018), enthalten. An mehreren Stellen dieser Berichte wird angeführt, dass ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen würden. Die Annahme des BVwG, dass sich die Bedrohungen der Taliban nur gegen aktive Mitarbeiter eines bestimmten Ranges richteten, während jene, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, keine Drohungen zu erwarten hätten, findet in diesen Länderberichten ebenso keine Deckung wie jene, dass die Gefährdung nicht in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bestehe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3796.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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