RS Vfgh 2021/12/16 E4280/2021, E4382/2021

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Leben sowie im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; extreme Volatilität der Sicherheitslage seit Juli 2021 gemäß den Länderberichten weiterhin gegeben; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten des EASO und des UNHCR zur Sicherheits- und Versorgungslage

Rechtssatz

Nach Auffassung des VfGH war insbesondere auf Grund der - im Entscheidungszeitpunkt (16.10.2021) des BVwG verfügbaren - Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären. Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe , sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (vgl E vom 16.12.2021, E4227/2021).

Die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) mit der Sicherheitslage in Afghanistan erschöpft sich in der Bezugnahme auf Medienberichte zu einzelnen Sicherheitsaspekten (insbesondere der vom IS ausgehenden Terrorgefahr); Hinweise auf willkürliche Kontrollen und Bestrafungen bis hin zu gezielten Hinrichtungen werden beispielsweise nicht thematisiert, obwohl sie sich in den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten finden.

Auch die Einschätzung des BVwG in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den VfGH mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4280.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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