RS Lvwg 2021/12/21 LVwG-S-577/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

KFG 1967 §4
KFG 1967 §18 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Die Tatanlastung „dass beim Scheinwerfer rechts vorne das Glas gesprungen war“ macht eine Zuordnung des Tatverhaltens zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 4 Abs 2 KFG nicht möglich [es fehlt die Konkretisierung dahingehend, inwiefern der Zustand bzw „die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebenden Teile“ nicht „den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes“ entsprochen haben bzw welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG durch den festgestellten Mangel am Scheinwerfer verwirklicht worden sein soll].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.577.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten