TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/2 96/11/0217

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Melderecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
MeldeG 1991 §1 Z7 idF 1994/505;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1996, Zl. MA 65-8/337/95, betreffend Feststellung gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem englischen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht besteht.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer seit 9. Februar 1995 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 12 SGG in Untersuchungshaft befinde, sei davon auszugehen, daß er vor seiner Inhaftierung bereits länger als ein Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe, zumal er seit 18. Oktober 1992 durchgehend mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich gemeldet gewesen sei. Daß sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bis zu seiner Verhaftung in Österreich befunden habe, ergebe sich nach der Aktenlage daraus, daß er in dieser Zeit im Grazer "Rotlichtmilieu" präsent gewesen sei und eine Reihe von strafbaren Handlungen begangen habe. Außerdem habe er sein Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen gehabt, was den Schluß rechtfertige, daß hier dessen dauernder Standort gelegen sei und daß der Beschwerdeführer hier über das Fahrzeug verfügt habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung bereits länger als ein Jahr seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 (in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs. 3 bleibt unberührt.

Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen - somit auch im KFG 1967 - durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt.

Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0271, mwN.). Im gleichen Sinne definiert § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes den Hauptwohnsitz. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 5. Oktober 1994 dauernd in Untersuchungshaft. Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, er sei seit 9. Februar 1995 in Untersuchungshaft, sei unrichtig. Er sei bis Ende 1993 ständig im Ausland gewesen und habe erst Ende 1993 seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, daß er zumindest bis zu seiner Verhaftung am 5. Oktober 1994 seinen englischen Führerschein zu Recht benützt habe.

Auch unter Zugrundelegung dieser Behauptungen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung bezieht sich nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum, sondern mangels gegenteiligen Hinweises auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist demnach - in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung - die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung. Davon ausgehend wäre der angefochtene Bescheid dann rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich erst innerhalb des letzten Jahres vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet hätte (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1996). Dies war aber selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Daß er seinen Hauptwohnsitz in Österreich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Durch die Verhaftung hat er seinen Hauptwohnsitz in Österreich nicht verloren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0279).

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer - wie er meint - bis zu seiner Verhaftung von seinem englischen Führerschein Gebrauch machen durfte, brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, weil dies, wie oben dargelegt wurde, nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110217.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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