TE Vwgh Beschluss 2022/2/1 Ra 2021/05/0192

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0193
Ra 2021/05/0194
Ra 2021/05/0195
Ra 2021/05/0196
Ra 2021/05/0197
Ra 2021/05/0198
Ra 2021/05/0199
Ra 2021/05/0200
Ra 2021/05/0201
Ra 2021/05/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Mag. T T, 2. Mag. Mag. Dr. E M, 3. Dr. G G, 4. Dr. U G, 5. M S, 6. K S, 7. DI Dr. U W, 8. DI Dr. V S, 9. Dr. A G, 10. Dr. J W und 11. DI M K, alle in L, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. September 2021, LVwG-152982/22/DM - 152993/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH & Co KG in P, vertreten durch Dr. Johannes Lehner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bethlehemstraße 3/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 2021, mit dem die Baubewilligung für den Umbau eines Fußballstadions unter Auflagen erteilt worden war, teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht schrieb zwei zusätzliche Auflagen für die Durchführung des Bauvorhabens vor und wies die Beschwerde der Revisionswerber, alle Eigentümer von Nachbargrundstücken, nach Durchführung einer Verhandlung im Übrigen als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 2021, mit dem die Baubewilligung für den Umbau eines Fußballstadions unter Auflagen erteilt worden war, teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht schrieb zwei zusätzliche Auflagen für die Durchführung des Bauvorhabens vor und wies die Beschwerde der Revisionswerber, alle Eigentümer von Nachbargrundstücken, nach Durchführung einer Verhandlung im Übrigen als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerber würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf den gesetzlichen Richter verletzt erachten sowie in ihren Verfahrensrechten, wobei „der Bescheid“ (gemeint das Erkenntnis) sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Weiters seien die Revisionswerber in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK verletzt, weil es zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber hinsichtlich der eingewendeten UVP-Pflicht gekommen sei.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerber würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf den gesetzlichen Richter verletzt erachten sowie in ihren Verfahrensrechten, wobei „der Bescheid“ (gemeint das Erkenntnis) sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Weiters seien die Revisionswerber in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK verletzt, weil es zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber hinsichtlich der eingewendeten UVP-Pflicht gekommen sei.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht eines Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076; 16.7.2015, Ra 2015/20/0070 und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht eines Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076; 16.7.2015, Ra 2015/20/0070 und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, und 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).

6        Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ genannten Rechten auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK machen die Revisionswerber verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen (vgl. wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ genannten Rechten auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK machen die Revisionswerber verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen vergleiche , wiederum VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).

7        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).

8        Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050192.L00

Im RIS seit

07.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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