TE Vwgh Beschluss 2022/2/3 Fr 2021/10/0003

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24
VwGG §38
VwGG §38 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Fristsetzungsantrag der A, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. In ihrem mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 erhobenen, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 14. Oktober 2021 eingelangten Fristsetzungsantrag brachte die antragstellende Partei im Wesentlichen vor, sie habe gegen einen naturschutzbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 27. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

2        Das Verwaltungsgericht habe dieser Beschwerde durch eine in einer Verhandlung am 3. September 2020 mündlich verkündete Entscheidung nicht stattgegeben, jedoch trotz eines Ausfertigungsantrages der antragstellenden Partei das Erkenntnis bis zur Einbringung des Fristsetzungsantrages nicht ausgefertigt.

3        2. Das Verwaltungsgericht führte in einer Äußerung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aus, zufolge der Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 3. September 2020 liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.2. Das Verwaltungsgericht führte in einer Äußerung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aus, zufolge der Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 3. September 2020 liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vor.

4        3. Damit weist das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegenständlichen Fristsetzungsantrages hin:

5        3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.3.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

6        Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungsantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007 = VwSlg. 19.216 A, mwN).Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungsantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere vergleiche , etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007 = VwSlg. 19.216 A, mwN).

7        Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (vgl. etwa wiederum VwGH Fr 2015/03/0007 sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, jeweils mwN).Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung - unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden vergleiche , etwa wiederum VwGH Fr 2015/03/0007 sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, jeweils mwN).

8        3.2. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A).3.2. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A).

9        Bei Einlangen des gegenständlichen Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht am 14. Oktober 2021 war die in Frage stehende Rechtssache allerdings durch das in der Verhandlung am 3. September 2020 verkündete Erkenntnis bereits entschieden.

10       4. Der sich somit als unzulässig erweisende Fristsetzungsantrag war gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.4. Der sich somit als unzulässig erweisende Fristsetzungsantrag war gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021100003.F00

Im RIS seit

03.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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