TE Vwgh Beschluss 1996/9/3 96/04/0017

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs5;
VVG §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des J in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. November 1995, Zl. IIa-93.002/1-95, betreffend Verfahren gemäß § 360 GewO 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. Juli 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Juli 1995 wurde gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum durch die Flüssiggasanlage der Pension P in N, auf der Gp. 1957/2 folgende Maßnahme verfügt:

Im Umkreis von 5 m um den Flaschenschrank, gemessen jeweils von der Außenseite desselben, sind Hindernisse aufzustellen, die ein Durchfahren bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen innerhalb dieses Bereiches unmöglich machen oder es ist der Flaschenschrank samt den Flüssiggasversandbehältern zu entfernen und die Leitung an ihrem Beginn mit einem Blindstopfen zu versehen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062 dargelegt hat, beginnt die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist des § 360 Abs. 5 leg. cit. bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Das ist im vorliegenden Fall, da die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit der erstbehördliche Bescheid zur Gänze bestätigt wurde, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. Juli 1995. Die Frist des § 360 Abs. 5 begann im vorliegenden Fall somit mit Zustellung dieses Bescheides, also am 28. Juli 1995 zu laufen und endete demgemäß am 28. Juli 1996. Mit diesem Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid solcherart gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten.

Gehört aber damit der angefochtene Bescheid nicht mehr der Rechtsordnung an, so ist die vorliegende Beschwerde (auch ohne Klaglosstellung, vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062) gegenstandslos geworden. Das Verfahren darüber war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. ebenfalls den hg. Beschluß vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040017.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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