TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B985/06, G118/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2
VfGG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des bedingten Individualantrags wegen Unzulässigkeit

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Die gerügte Rechtsverletzung (Art83 Abs2 B-VG) wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §2 litc Oö. LKUFG idF LGBl. 98/2005 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen mangels Präjudizialität dieser Bestimmung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §2 litc Oö. LKUFG in der Fassung Landesgesetzblatt 98 aus 2005, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen mangels Präjudizialität dieser Bestimmung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

II. In dem - "Bescheidbeschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG in eventu Individualbeschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG" betitelten - Beschwerdeschriftsatz wird unter einem ausgeführt:römisch zwei. In dem - "Bescheidbeschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG in eventu Individualbeschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG" betitelten - Beschwerdeschriftsatz wird unter einem ausgeführt:

"Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass die Beschwerdevoraussetzungen aus dem Grund nicht vorliegen sollten, da sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich richtig darstellen sollte, liegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Voraussetzungen für die Stellung eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 B-VG vor ..."

Bei diesem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etwa um einen (an sich zulässigen) Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl. VfSlg. 13.866/1994 mwN, 14.781/1997, 15.198/1998). Bei diesem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etwa um einen (an sich zulässigen) Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig vergleiche VfSlg. 13.866/1994 mwN, 14.781/1997, 15.198/1998).

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, sodass nicht zu untersuchen war, ob die weiteren Antragsvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines zumutbaren (Verwaltungs-)Rechtsweges, gegeben wären.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, Bedingung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B985.2006

Dokumentnummer

JFT_09929388_06B00985_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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