TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B985/06, G118/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des bedingten Individualantrags wegen Unzulässigkeit

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Die gerügte Rechtsverletzung (Art83 Abs2 B-VG) wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §2 litc Oö. LKUFG idF LGBl. 98/2005 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen mangels Präjudizialität dieser Bestimmung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

II. In dem - "Bescheidbeschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG in eventu Individualbeschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG und den [§§] 82 ff VfGG" betitelten - Beschwerdeschriftsatz wird unter einem ausgeführt:

"Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass die Beschwerdevoraussetzungen aus dem Grund nicht vorliegen sollten, da sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich richtig darstellen sollte, liegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Voraussetzungen für die Stellung eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 B-VG vor ..."

Bei diesem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etwa um einen (an sich zulässigen) Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl. VfSlg. 13.866/1994 mwN, 14.781/1997, 15.198/1998).

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, sodass nicht zu untersuchen war, ob die weiteren Antragsvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines zumutbaren (Verwaltungs-)Rechtsweges, gegeben wären.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, Bedingung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B985.2006

Dokumentnummer

JFT_09929388_06B00985_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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