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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Y, vertreten durch seinen Vater H, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996, Zl. 4.349.264/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der am 24. März 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 29. März 1996 den Asylantrag gestellt hat, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 1996, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Auch sein Vorbringen, er müsse "möglicherweise" den Wehrdienst ableisten, wobei das türkische Militär die kurdischen Soldaten zwinge, in Kurdistan Dienst zu tun und gegebenenfalls auch auf die eigenen Leute zu schießen, enthalte keinerlei Anhaltspunkte, daß die Einberufung zum Militärdienst etwa mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang stünde und daß mit dieser eine asylrelevante Verfolgung oder auch nur Diskriminierung beabsichtigt gewesen wäre. Auch die von ihm befürchteten allgemeinen "militärischen Befehle" im Rahmen einer allfälligen Militärdienstleistung könnten eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht darstellen. Der Zerstörung seines Wohnhauses und der Festnahme im Jahr 1994 fehle der zeitliche Konnex zu seiner Ausreise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde erschöpft sich in folgenden Ausführungen:
"Die Meinung der belangten Behörde, daß die Gefahr als Kurde in der türkischen Armee dienen zu müssen, in Kurdistan Dienst tun zu müssen und gegebenenfalls auch auf die eigenen Leute schießen zu müssen, lediglich dahin zu werten sei, daß ein derartiges Vorgehen nur meinen persönlichen Vorlieben, Wünschen und Meinungen nicht entspricht, gelinde gesagt, einfach nicht nachvollziehbar. Eine allfällige Weigerung einem solchen Befehl Folge zu leisten, lediglich damit abzutun, daß ein derartiger Befehl meinen persönlichen Wünschen und Meinungen nicht entspricht, geht einfach an der allgemein bekannten Wirklichkeit in Kurdistan vorbei. Es muß als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, daß die Türkei in Kurdistan ein ausgesprochenes Terrorregime aufgezogen hat und mit massivem militärischen Einsatz die dortige Zivilbevölkerung unterdrückt und bekämpft. Kurdische Soldaten, die in der türkischen Armee Dienst tun und die sich weigern auf eigene Leute zu schießen, müssen mit härtesten Strafen rechnen, sodaß schon aus diesem Grund der Asylantrag gerechtfertigt war."
Zutreffend erachtete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer lediglich vage in Aussicht gestellte Einberufung zum Wehrdienst deshalb nicht als asylrelevante Verfolgung, weil es sich dabei nur um eine vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Vermutung, nicht aber um eine ihm konkret und aktuell drohende Realität handelt.
Da sich aus diesem Grunde bereits aus der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200526.X00Im RIS seit
20.11.2000