TE Vfgh Beschluss 2019/10/3 E4946/2018 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litd
Wr BauO 1930 §62a Abs5a
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung von Beschwerden gegen Baueinstellungsbescheide betreffend Abbrucharbeiten in Wien; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr BauO 1930

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Baueinstellung gemäß §127 Abs8a iVm Abs8 lita Bauordnung für Wien auf Grund der Regelungen der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien in Betracht kommt, auch wenn mit den Abbrucharbeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 37/2018 rechtmäßig begonnen wurde (vgl VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012), insoweit nicht anzustellen.Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Baueinstellung gemäß §127 Abs8a in Verbindung mit Abs8 lita Bauordnung für Wien auf Grund der Regelungen der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien in Betracht kommt, auch wenn mit den Abbrucharbeiten bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 37 aus 2018, rechtmäßig begonnen wurde vergleiche VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012), insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

So sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerden keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 – in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012) – entstanden. Zudem sind mit Blick auf den der Novelle LGBl 37/2018 zugrunde liegenden Initiativantrag vom 4. Juni 2018 (ZLG-470697-2018-LAT), wonach die (Wieder-) Einführung einer Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, dem Zweck der "Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit", dh dem Schutz des Orts- und Stadtbildes, dient, aus Anlass der vorliegenden Beschwerden auch keine kompetenzrechtlichen Bedenken entstanden (vgl VfSlg 7759/1976).So sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerden keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Bauordnung für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2018, – in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012) – entstanden. Zudem sind mit Blick auf den der Novelle Landesgesetzblatt 37 aus 2018, zugrunde liegenden Initiativantrag vom 4. Juni 2018 (ZLG-470697-2018-LAT), wonach die (Wieder-) Einführung einer Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, dem Zweck der "Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit", dh dem Schutz des Orts- und Stadtbildes, dient, aus Anlass der vorliegenden Beschwerden auch keine kompetenzrechtlichen Bedenken entstanden vergleiche VfSlg 7759/1976).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4946.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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