TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Fr 2021/16/0005

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs2 lita
BAO §262 Abs2 litb
BAO §281a
BAO §291 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwRallg
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 281a heute
  2. BAO § 281a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  1. BAO § 291 heute
  2. BAO § 291 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 291 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 291 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 291 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des J G in W, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, betreffend Rückzahlung von Parkometerabgabe nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 30. April 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Antragstellers vom 28. April 2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für einen näher bezeichneten Zeitraum gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) iVm § 45 Abs. 4 StVO zurück.Mit Bescheid vom 30. April 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Antragstellers vom 28. April 2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für einen näher bezeichneten Zeitraum gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, und Absatz 2, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4, StVO zurück.

2        Der Magistrat der Stadt Wien legte die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 mit Schreiben vom 9. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht Wien vor.

3        Mit Schreiben vom 16. November 2020 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 unter Anschluss der Akten gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht (BFG) weiter.Mit Schreiben vom 16. November 2020 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 unter Anschluss der Akten gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht (BFG) weiter.

4        Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 legte das BFG dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 7. Juli 2021 unter Anschluss der Akten vor.

5        Der Verwaltungsgerichtshof trug dem BFG mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. August 2021, Fr 2021/16/0005-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Der Verwaltungsgerichtshof trug dem BFG mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. August 2021, Fr 2021/16/0005-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

6        Mit Verständigung vom 31. August 2021, RV/7400153/2020, setze das BFG die Parteien des Verfahrens gemäß § 281a Bundesabgabenordnung (BAO) formlos darüber in Kenntnis, dass nach Auffassung des BFG in Bezug auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2020 ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden sei. Unter einem stellte das BFG das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2020 ein.Mit Verständigung vom 31. August 2021, RV/7400153/2020, setze das BFG die Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 281 a, Bundesabgabenordnung (BAO) formlos darüber in Kenntnis, dass nach Auffassung des BFG in Bezug auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2020 ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden sei. Unter einem stellte das BFG das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2020 ein.

7        Begründend führte das BFG zusammengefasst aus, nach Durchführung von Ermittlungen aufgrund fehlender Aktenteile sei den Unterlagen zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. Auf die Beschwerde vom 8. Juli 2020 treffe auch keine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Nach Auffassung des BFG sei auch ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden. Das BFG könne daher über die Beschwerde vom 8. Juli 2020 nicht entscheiden, weshalb das Verfahren vor dem BFG einzustellen sei. Die Parteien des Verfahrens würden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.Begründend führte das BFG zusammengefasst aus, nach Durchführung von Ermittlungen aufgrund fehlender Aktenteile sei den Unterlagen zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe. Auf die Beschwerde vom 8. Juli 2020 treffe auch keine der Ausnahmen des Paragraph 262, Absatz 2, bis 4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Nach Auffassung des BFG sei auch ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden. Das BFG könne daher über die Beschwerde vom 8. Juli 2020 nicht entscheiden, weshalb das Verfahren vor dem BFG einzustellen sei. Die Parteien des Verfahrens würden hiervon gemäß Paragraph 281 a, BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

8        Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 führte der Antragsteller im Verfahren über den Fristsetzungsantrag gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof aus, die Beschwerde vom 8. Juli 2020 sei von der belangten Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO an das Verwaltungsgericht übermittelt worden, weshalb die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Recht unterblieben sei. Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse daran, dass sein Fristsetzungsantrag vom 7. Juli 2021 erledigt werde und es bleibe kein Raum dafür, - wie vom BFG getätigt - das Verfahren einzustellen und die Parteien davon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen.Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 führte der Antragsteller im Verfahren über den Fristsetzungsantrag gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof aus, die Beschwerde vom 8. Juli 2020 sei von der belangten Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 262, Absatz 2, Litera b, BAO an das Verwaltungsgericht übermittelt worden, weshalb die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Recht unterblieben sei. Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse daran, dass sein Fristsetzungsantrag vom 7. Juli 2021 erledigt werde und es bleibe kein Raum dafür, - wie vom BFG getätigt - das Verfahren einzustellen und die Parteien davon gemäß Paragraph 281 a, BAO formlos in Kenntnis zu setzen.

9        Der Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig.

10       § 262 BAO samt Überschrift lautet:Paragraph 262, BAO samt Überschrift lautet:

„9. Beschwerdevorentscheidung

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Paragraph 262, (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a)   wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)   wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.“

11       § 281a BAO samt Überschrift lautet:Paragraph 281 a, BAO samt Überschrift lautet:

„18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“Paragraph 281 a, Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (Paragraph 265,) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“

12       § 291 BAO samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 291, BAO samt Überschrift lautet auszugsweise:

„26. Entscheidungspflicht

§ 291. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.Paragraph 291, (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,). In den Fällen des Paragraph 284, Absatz 5, beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

[...].“

13       Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. auch EBRV 2007 BlgNR 24. GP 18).Die in Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, und Litera b, BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein vergleiche , auch EBRV 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18, ).

14       Der Antragsteller beantragte das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO) nicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hatte die Abgabenbehörde somit schon deshalb mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 BAO gemäß § 262 Abs. 1 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.Der Antragsteller beantragte das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, BAO) nicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hatte die Abgabenbehörde somit schon deshalb mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

15       Ist die Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011, mwN).Ist die Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über ihm vorgelegte Beschwerden vergleiche , VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011, mwN).

16       Gelangt das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber gemäß § 281a BAO unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.Gelangt das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (Paragraph 265, BAO) zur Auffassung, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber gemäß Paragraph 281 a, BAO unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

17       Das BFG war somit im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. April 2020 noch nicht zuständig und unterlag bezüglich dieser Beschwerde auch nicht der Entscheidungspflicht des § 291 Abs. 1 BAO. Gemäß § 291 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. § 281a BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des § 291 Abs. 1 BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des § 291 Abs. 1 BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar (vgl. etwa zur Pflicht zur Weiterleitung VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, mwN).Das BFG war somit im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. April 2020 noch nicht zuständig und unterlag bezüglich dieser Beschwerde auch nicht der Entscheidungspflicht des Paragraph 291, Absatz eins, BAO. Gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. Paragraph 281 a, BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des Paragraph 291, Absatz eins, BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 281 a, BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des Paragraph 291, Absatz eins, BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar vergleiche , etwa zur Pflicht zur Weiterleitung VwGH 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, mwN).

18       Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Gründen gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F00

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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