RS Vfgh 2022/2/24 E1273/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §20 Abs2, §35 Abs1, §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern; Pauschalsatz für Kostenersatz der obsiegenden Partei deckt sämtliche Vertretungshandlungen und damit auch die Barauslagen ab

Rechtssatz

Der Antrag gem §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG auf Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 12,60 (nach Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und Obsiegen der antragstellenden Partei im Beschwerdeverfahren samt Kostenersatz idHv €2.616,- inkl USt idHv €426,-) wird abgewiesen.

Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 01.03.2013 eingebracht werden, € 2.180,- und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalbetrag angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig. Der Erstbeschwerdeführerin wurde der volle Ersatz der von ihr begehrten Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, muss der Antrag auf Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob alle begehrten Portospesen überhaupt im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten, Kostenersatz, Prozesskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1273.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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