RS Vwgh 1969/5/30 1171/68

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Veröffentlicht am 30.05.1969
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Index

Wasserrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
WRG 1959 §34 Abs1
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines Schutzgebietsbescheides hat zur Folge, daß den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß der ihr Grundeigentum erfassende Schutzbereich außerhalb der im § 68 Abs 3 AVG 1950 angeführten Fälle nur bei maßgeblicher Änderung jenes Sachverhaltes angeändert wird, welcher der seinerzeitigen Festlegung des Schutzgebietes zugrunde lag. Solchen Schutzgebietsbescheiden kommt dingliche Wirkung zu, sodaß sie durch den Eigentumswechsel nicht berührt werden.Die Rechtskraftwirkung eines Schutzgebietsbescheides hat zur Folge, daß den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß der ihr Grundeigentum erfassende Schutzbereich außerhalb der im Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 angeführten Fälle nur bei maßgeblicher Änderung jenes Sachverhaltes angeändert wird, welcher der seinerzeitigen Festlegung des Schutzgebietes zugrunde lag. Solchen Schutzgebietsbescheiden kommt dingliche Wirkung zu, sodaß sie durch den Eigentumswechsel nicht berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001171.X01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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