RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2021/04/0007

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
EURallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art58 Abs2 litf

Rechtssatz

Der von der Datenschutzbehörde erteilte Löschungsauftrag zielt auf die Beseitigung der vorhandenen Ergebnisse der rechtswidrigen Datenverarbeitung ab. Die ausgesprochene Unterlassungsanweisung dient dazu, in Hinkunft eine weitere rechtswidrige Datenverarbeitung zu verhindern. Es handelt sich um zwei eindeutig trennbare behördliche Anordnungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J08

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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