RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2020/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art7 Abs1
DSG §24
EURallg
StGG Art2
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 24 DSG und Art. 58 Abs. 2 DSGVO regeln jeweils grundsätzlich unterschiedliche Rechtsschutzinstitute. § 24 DSG räumt der in seinem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsausspruch betrifft hier die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und ist dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung soll es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche - etwa Schadenersatzansprüche - zu verfolgen. Art. 58 Abs. 2 DSGVO wiederum räumt der zuständigen Behörde weitgehende Befugnisse ein, die dazu dienen sollen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen, und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Individualbeschwerde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es vor diesem Hintergrund nicht, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung gemäß § 24 DSG auf amtswegige Verfahren auszudehnen.Paragraph 24, DSG und Artikel 58, Absatz 2, DSGVO regeln jeweils grundsätzlich unterschiedliche Rechtsschutzinstitute. Paragraph 24, DSG räumt der in seinem persönlichen Grundrecht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen. Der Feststellungsausspruch betrifft hier die Rechtsposition einer konkreten in ihren Rechten verletzten Person und ist dogmatisch in seinem Rechtskraftumfang auf diese Rechtsverletzung beschränkt. Basierend auf dieser Feststellung soll es der betroffenen Person möglich sein, weitere individuelle Ansprüche - etwa Schadenersatzansprüche - zu verfolgen. Artikel 58, Absatz 2, DSGVO wiederum räumt der zuständigen Behörde weitgehende Befugnisse ein, die dazu dienen sollen, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen, und verfolgt damit einen anderen Zweck als die Individualbeschwerde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es vor diesem Hintergrund nicht, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Feststellung einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 24, DSG auf amtswegige Verfahren auszudehnen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J04

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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