RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2020/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §22
DSG §24
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art58
32016R0679 DSGVO Art58 Abs1
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2
32016R0679 DSGVO Art58 Abs3
32016R0679 DSGVO Art58 Abs6
32016R0679 DSGVO Art77
32016R0679 DSGVO Art78
32016R0679 DSGVO Art79
  1. DSG Art. 2 § 22 heute
  2. DSG Art. 2 § 22 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. DSG Art. 2 § 22 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 22 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

In den Erläuterungen zu § 24 DSG wird ausgeführt, die in Kapitel VIII der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) enthaltenen Regelungen würden zum besseren Verständnis - zumindest zum Teil - eine Durchführung ins nationale Recht erfordern. Dies betreffe in erster Linie die Art. 77 bis 79 DSGVO, die die Beschwerde und die Rechtsbehelfe regeln. Keiner Durchführung ins nationale Recht bedürften hingegen etwa Art. 81 und zum Teil auch Art. 83 DSGVO. In § 24 sollen im Rahmen der Durchführung des Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich würden die bislang bereits in § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP, 15). Damit ist klargestellt, dass mit § 24 DSG die in Art. 77 DSGVO vorgesehene Individualbeschwerde ins nationale Recht übernommen wurde und dabei eine nähere Ausgestaltung erfuhr. Demgegenüber wurde in den Erläuterungen zu § 22 DSG (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes festgehalten: "Art. 58 Abs. 6 DSGVO, welcher die Möglichkeit bietet, dass jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsehen kann, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Art. 58 Abs. 1, 2 und 3 DSGVO aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, wird nicht in das DSG übernommen, da diese Rechtsvorschriften gegebenenfalls jeweils mit der zugehörigen Materie geregelt werden müssen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf jedoch dabei nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII der DSGVO beeinträchtigen." Aus den Erläuterungen geht damit zweifelsfrei hervor, dass die unterschiedliche Regelung der Individualbeschwerde und der amtswegig eingeleiteten Verfahren der Absicht des Gesetzgebers entsprach. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke ergibt sich daraus nicht. Auch ist nicht zu ersehen, inwiefern Art. 58 DSGVO, der einen relativ detaillierten Maßnahmenkatalog enthält, zu seiner Vollziehung einer Ergänzung im Wege einer analogen Anwendung des § 24 DSG bedürfe.In den Erläuterungen zu Paragraph 24, DSG wird ausgeführt, die in Kapitel römisch acht der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) enthaltenen Regelungen würden zum besseren Verständnis - zumindest zum Teil - eine Durchführung ins nationale Recht erfordern. Dies betreffe in erster Linie die Artikel 77 bis 79 DSGVO, die die Beschwerde und die Rechtsbehelfe regeln. Keiner Durchführung ins nationale Recht bedürften hingegen etwa Artikel 81 und zum Teil auch Artikel 83, DSGVO. In Paragraph 24, sollen im Rahmen der Durchführung des Artikel 77, DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich würden die bislang bereits in Paragraph 31, Absatz 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. GP, 15). Damit ist klargestellt, dass mit Paragraph 24, DSG die in Artikel 77, DSGVO vorgesehene Individualbeschwerde ins nationale Recht übernommen wurde und dabei eine nähere Ausgestaltung erfuhr. Demgegenüber wurde in den Erläuterungen zu Paragraph 22, DSG vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes festgehalten: ""Art". 58 Absatz 6, DSGVO, welcher die Möglichkeit bietet, dass jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsehen kann, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Artikel 58, Absatz eins, 2 und 3 DSGVO aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, wird nicht in das DSG übernommen, da diese Rechtsvorschriften gegebenenfalls jeweils mit der zugehörigen Materie geregelt werden müssen. Die Ausübung dieser Befugnisse darf jedoch dabei nicht die effektive Durchführung des Kapitels römisch sieben der DSGVO beeinträchtigen." Aus den Erläuterungen geht damit zweifelsfrei hervor, dass die unterschiedliche Regelung der Individualbeschwerde und der amtswegig eingeleiteten Verfahren der Absicht des Gesetzgebers entsprach. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke ergibt sich daraus nicht. Auch ist nicht zu ersehen, inwiefern Artikel 58, DSGVO, der einen relativ detaillierten Maßnahmenkatalog enthält, zu seiner Vollziehung einer Ergänzung im Wege einer analogen Anwendung des Paragraph 24, DSG bedürfe.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040032.J03

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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