RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Soll dem Begriff der fehlenden Eignung gegenüber der "Unannehmbarkeit" eines Angebotes eine eigenständige Bedeutung zukommen, dann kann der Umstand des Überschreitens eines bloß intern festgelegten Kostenrahmens aber nicht die fehlende Eignung des Angebotes (im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006) nach sich ziehen. Vielmehr muss die (fehlende) Eignung eines Angebotes auch für den Bieter auf Basis der Ausschreibung vorab zu beurteilen sein. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen sind und die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, derjenige trägt, der sich darauf berufen will (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2018/04/0152, Rn. 26, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH).Soll dem Begriff der fehlenden Eignung gegenüber der "Unannehmbarkeit" eines Angebotes eine eigenständige Bedeutung zukommen, dann kann der Umstand des Überschreitens eines bloß intern festgelegten Kostenrahmens aber nicht die fehlende Eignung des Angebotes (im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006) nach sich ziehen. Vielmehr muss die (fehlende) Eignung eines Angebotes auch für den Bieter auf Basis der Ausschreibung vorab zu beurteilen sein. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen sind und die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, derjenige trägt, der sich darauf berufen will vergleiche VwGH 4.5.2020, Ra 2018/04/0152, Rn. 26, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L06

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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