RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 67 und 69 f) zu § 35 Abs. 2 BVergG 2018, mit dem die Definition eines ungeeigneten Angebots eingeführt wurde, lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der - auch im BVergG 2006 schon enthaltene - Begriff des (un)geeigneten Angebotes dadurch eine inhaltliche Änderung erfahren sollte. Da sich die Definition des ungeeigneten Angebotes (in § 35 Abs. 2 BVergG 2018) von den (in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 - RV 1171 BlgNR 22. GP 46 - angeführten) Kriterien für ein nicht ordnungsgemäßes bzw. unannehmbares Angebot abhebt, spricht dies gegen eine Gleichsetzung dieser Begriffe und damit der Anwendungsvoraussetzungen.Den Erläuterungen Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 67 und 69 f) zu Paragraph 35, Absatz 2, BVergG 2018, mit dem die Definition eines ungeeigneten Angebots eingeführt wurde, lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der - auch im BVergG 2006 schon enthaltene - Begriff des (un)geeigneten Angebotes dadurch eine inhaltliche Änderung erfahren sollte. Da sich die Definition des ungeeigneten Angebotes (in Paragraph 35, Absatz 2, BVergG 2018) von den (in den Erläuterungen zu Paragraph 28, BVergG 2006 - Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 46 - angeführten) Kriterien für ein nicht ordnungsgemäßes bzw. unannehmbares Angebot abhebt, spricht dies gegen eine Gleichsetzung dieser Begriffe und damit der Anwendungsvoraussetzungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L05

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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