RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
BVergG 2018 §35 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 67 und 69 f) zu § 35 Abs. 2 BVergG 2018, mit dem die Definition eines ungeeigneten Angebots eingeführt wurde, lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der - auch im BVergG 2006 schon enthaltene - Begriff des (un)geeigneten Angebotes dadurch eine inhaltliche Änderung erfahren sollte. Da sich die Definition des ungeeigneten Angebotes (in § 35 Abs. 2 BVergG 2018) von den (in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 - RV 1171 BlgNR 22. GP 46 - angeführten) Kriterien für ein nicht ordnungsgemäßes bzw. unannehmbares Angebot abhebt, spricht dies gegen eine Gleichsetzung dieser Begriffe und damit der Anwendungsvoraussetzungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L05

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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