RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1
BVergG 2006 §28 Abs2
VwRallg
62013CJ0019 Fastweb VORAB

Rechtssatz

§ 28 BVergG 2006 regelt, unter welchen Umständen Bauaufträge in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung (Abs. 1) bzw. ohne vorherige Bekanntmachung (Abs. 2) vergeben werden können. Zu beachten ist zunächst, dass das Verhandlungsverfahren nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen darf; es hat im Verhältnis zum offenen und nicht offenen Verfahren somit Ausnahmecharakter (vgl. EuGH 11.9.2014, C-19/13, Fastweb II, Rn. 49; VwGH 9.9.2019, Ro 2015/04/0013, Pkt. 2.3.2; jeweils mwN; weiters RV 1171 BlgNR 22. GP 45 f). Im Verhältnis dieser beiden Verfahrensarten zueinander stellt das (in Abs. 2 des § 28 BVergG 2006 geregelte) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die weniger transparente Verfahrensart und damit die stärkere Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L03

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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