RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Während in Abs. 1 Z 1 des § 28 BVergG 2006 von keinen ordnungsgemäßen Angeboten bzw. nur unannehmbaren Angeboten die Rede ist, stellt Abs. 2 Z 1 des § 28 BVergG 2006 auf "kein [...] geeignetes Angebot" ab. Zwar können nach den Erläuterungen (RV 1171 BlgNR 22. GP 46) auch unwirtschaftliche (zu teure) Angebote als unannehmbar zu qualifizieren sein. Würde man diesbezüglich aber auch von einem nicht geeigneten Angebot ausgehen, dann wäre die unterschiedliche Diktion in den beiden - mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbundenen - Regelungen nicht erklärbar. Wenn § 28 leg. cit. die Voraussetzungen für die Wahl verschiedener Verfahrensarten mit jeweils unterschiedlichen Begrifflichkeiten umschreibt, dann ist davon auszugehen, dass damit auch voneinander abzugrenzende Anwendungsfälle erfasst werden sollen und die Anwendungsvoraussetzungen nicht gleichzusetzen sind.Während in Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 28, BVergG 2006 von keinen ordnungsgemäßen Angeboten bzw. nur unannehmbaren Angeboten die Rede ist, stellt Absatz 2, Ziffer eins, des Paragraph 28, BVergG 2006 auf "kein [...] geeignetes Angebot" ab. Zwar können nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 46) auch unwirtschaftliche (zu teure) Angebote als unannehmbar zu qualifizieren sein. Würde man diesbezüglich aber auch von einem nicht geeigneten Angebot ausgehen, dann wäre die unterschiedliche Diktion in den beiden - mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbundenen - Regelungen nicht erklärbar. Wenn Paragraph 28, leg. cit. die Voraussetzungen für die Wahl verschiedener Verfahrensarten mit jeweils unterschiedlichen Begrifflichkeiten umschreibt, dann ist davon auszugehen, dass damit auch voneinander abzugrenzende Anwendungsfälle erfasst werden sollen und die Anwendungsvoraussetzungen nicht gleichzusetzen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L02

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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