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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Das BVergG 2006 enthielt - anders als nunmehr das BVergG 2018 in seinem § 35 Abs. 2 - keine Definition, wann ein Angebot als (un)geeignet im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 anzusehen war. Zwar wird in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP 46) zum Begriff des nicht ordnungsgemäßen bzw. des unannehmbaren Angebotes sowohl auf den Tatbestand des Abs. 1 Z 1 als auch denjenigen des Abs. 2 Z 1 verwiesen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Wahl der darin jeweils vorgesehenen Verfahrensart dieselben sind.Das BVergG 2006 enthielt - anders als nunmehr das BVergG 2018 in seinem Paragraph 35, Absatz 2, - keine Definition, wann ein Angebot als (un)geeignet im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 anzusehen war. Zwar wird in den Erläuterungen zu Paragraph 28, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 46) zum Begriff des nicht ordnungsgemäßen bzw. des unannehmbaren Angebotes sowohl auf den Tatbestand des Absatz eins, Ziffer eins, als auch denjenigen des Absatz 2, Ziffer eins, verwiesen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Wahl der darin jeweils vorgesehenen Verfahrensart dieselben sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L01Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022