RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das BVergG 2006 enthielt - anders als nunmehr das BVergG 2018 in seinem § 35 Abs. 2 - keine Definition, wann ein Angebot als (un)geeignet im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 anzusehen war. Zwar wird in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP 46) zum Begriff des nicht ordnungsgemäßen bzw. des unannehmbaren Angebotes sowohl auf den Tatbestand des Abs. 1 Z 1 als auch denjenigen des Abs. 2 Z 1 verwiesen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Wahl der darin jeweils vorgesehenen Verfahrensart dieselben sind.Das BVergG 2006 enthielt - anders als nunmehr das BVergG 2018 in seinem Paragraph 35, Absatz 2, - keine Definition, wann ein Angebot als (un)geeignet im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 anzusehen war. Zwar wird in den Erläuterungen zu Paragraph 28, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 46) zum Begriff des nicht ordnungsgemäßen bzw. des unannehmbaren Angebotes sowohl auf den Tatbestand des Absatz eins, Ziffer eins, als auch denjenigen des Absatz 2, Ziffer eins, verwiesen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Wahl der darin jeweils vorgesehenen Verfahrensart dieselben sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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