RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2018/04/0158

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
BVergG 2018 §35 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Das BVergG 2006 enthielt - anders als nunmehr das BVergG 2018 in seinem § 35 Abs. 2 - keine Definition, wann ein Angebot als (un)geeignet im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 anzusehen war. Zwar wird in den Erläuterungen zu § 28 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP 46) zum Begriff des nicht ordnungsgemäßen bzw. des unannehmbaren Angebotes sowohl auf den Tatbestand des Abs. 1 Z 1 als auch denjenigen des Abs. 2 Z 1 verwiesen. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Wahl der darin jeweils vorgesehenen Verfahrensart dieselben sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040158.L01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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