RS Vwgh 2022/1/17 Ra 2022/04/0001

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebensowenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN). Der Verweis auf die wiederum lediglich einzelfallbezogenen Umstände des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest bildet davon keine Ausnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040001.L01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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