RS Vwgh 2022/1/25 Ra 2021/09/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §49
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendet, spricht die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzt, zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, kann sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das VwG hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094). Für den Fall, dass jedoch der Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen ist, hat die Behörde zu Recht nur mehr über diese entschieden. In diesem Fall hat auch das VwG inhaltlich über die Strafe zu entscheiden. Eine Aufhebung kommt auch in diesem Fall nicht in Betracht. Da das VwG jedoch weder die Beschwerde zurückgewiesen noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinn eines Schuldspruchs - entschieden hat, sondern das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde lediglich aufgehoben hat (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206), belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Wenn sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendet, spricht die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzt, zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, kann sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das VwG hat in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen vergleiche VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094). Für den Fall, dass jedoch der Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen ist, hat die Behörde zu Recht nur mehr über diese entschieden. In diesem Fall hat auch das VwG inhaltlich über die Strafe zu entscheiden. Eine Aufhebung kommt auch in diesem Fall nicht in Betracht. Da das VwG jedoch weder die Beschwerde zurückgewiesen noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinn eines Schuldspruchs - entschieden hat, sondern das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde lediglich aufgehoben hat vergleiche VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206), belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090221.L03

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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