RS Vwgh 2022/1/27 Ra 2022/20/0005

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0006 B 25. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, 2002/08/0199, vom 10. Dezember 2009, 2009/09/0065, vom 25. April 2013, 2013/15/0130, sowie vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200005.L01

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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